4. Kündigung bei einer Mehrheit von Vermietern

Autoren: Thanner/Wiek

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Besteht die Vermieterseite aus mehreren Personen, so muss die Kündigung von allen Vermietern ausgesprochen werden. Wird dies nicht beachtet, so ist die Kündigung gleichwohl wirksam, wenn die Kündigungserklärung mit Einwilligung i.S.d. § 183 Satz 1 BGB der Übrigen ausgesprochen wird.30)

Ist aber die Einwilligung nicht mit der Kündigung in schriftlicher Form vorgelegt worden, so kann die Kündigung zurückgewiesen werden (§§ 111 Satz 2, 182 Abs. 3 BGB).


30)

Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 45.