Autoren: Thanner/Wiek |
Grundsätzlich ist die Kündigung bedingungsfeindlich, da die Wirksamkeit einer Gestaltungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sein darf.16) Wirksam ist die bedingte Kündigung hingegen dann, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt (z.B. eine Kündigung für den Fall, dass ein Mietrückstand oder eine Betriebskostennachforderung nicht innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird, oder dass eine unerlaubte Untervermietung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums beendet wird). Die Kündigung kann auch unter einer Rechtsbedingung gestellt werden, d.h., beispielsweise für den Fall vorsorglich erklärt werden, dass ein Mietvertrag zustande gekommen ist.17) Unzulässig ist auch eine unbestimmte befristete Kündigung (s.u. § 26 Rdn. 33).
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