4. Klage auf Zustimmung, einstweilige Verfügung

Autor: Emmert

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Hat der Mieter nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung, kann er diesen auch klageweise geltend machen. Die Klage ist auf Abgabe einer Willenserklärung in Form der Gestattung der Untervermietung an einen konkreten Dritten zu richten.18)

Eine Klage auf generelle Gestattung der Untervermietung ohne Benennung eines konkreten Untermieters soll unbegründet sein (str.).19)

Praxistipp:

Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO).20)

Darüber hinaus soll der Mieter berechtigt sein, bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Verfügung eine befristete Untermieterlaubnis zur Aufnahme eines konkret benannten Untermieters in seine Mietwohnung zu erwirken.21)

Das LG Hamburg bejaht die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen Leistungsverfügung in den Fällen, in denen der Mieter darlegt und glaubhaft macht, dass er ohne die Einnahmen aus der Untervermietung nicht in der Lage ist, die monatliche Miete im Hauptmietverhältnis zu bezahlen und so eine Kündigung des Mietverhältnisses riskiert.22)