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Zu den hierunter fallenden Maßnahmen zählt etwa der Einbau von Durchlaufbegrenzern bei der Toilettenspülung oder bei Duscheinrichtungen, oder Einrichtungen, die Regenwasser zur Toilettenspülung oder Gartenbewässerung sammeln oder Einrichtungen zum Gebrauch von Brauchwasser.1)Zust. AG Hamburg-Blankenese v. 10.12.2002 - 518 C 99/02, ZMR 2003, 269; abl. AG Halle/Saale v. 15.09.1992 - 22 (4) C 196/92, WuM 1992, 682. |  |
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