Autor: Emmert |
Strittig ist, ob ein Ehegatte oder ein Lebenspartner, der einen Mietvertrag unterzeichnet, ohne in dessen Rubrum namentlich aufgeführt worden zu sein, deswegen ebenfalls Mietvertragspartei wird.
Sind die Vermieter Eheleute, sollen i.d.R. beide Vertragspartner werden, auch wenn nur ein Ehegatte den Vertrag unterzeichnet hat.28) Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn beide Ehegatten Eigentümer der Mietsache sind.29) Selbst dann, wenn nur einer von ihnen die Vertragsverhandlungen führt und den Vertrag auch nur allein unterschreibt, soll i.d.R. von einem Willen zur Vertretung des anderen Ehegatten auszugehen sein.30)
Praxistipp:Dies soll dann nicht gelten, wenn im Rubrum des Vertrags beide - geschiedenen - Ehegatten mit unterschiedlichen Adressen aufgeführt sind und der Vertrag aber nur von einem Ehegatten ausschließlich für sich selbst - ohne Vertretungszusatz in Bezug auf den anderen - unterschrieben wurde.31) |
28) | OLG Düsseldorf vom 24.08.1999 - |
29) | Emmerich in Bub/Treier, II Rdn. 555. |
30) | Emmerich, aaO. |
31) | OLG Saarbrücken vom 19.07.2007 - |
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