Autor: Emmert |
Die Vorschriften über die Mietpreisüberhöhung finden auch Anwendung auf Indexmietvereinbarungen.10) Sofern durch die Anpassung der Miete an die Veränderung der Bezugsgröße der Tatbestand des § 5 WiStG oder des § 138 BGB erfüllt wäre, kann der Vermieter verpflichtet sein, eine derartige Anpassung zu unterlassen.11)
Darüber hinaus sind im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer Rechtsverordnung i.S.v. § 556d Abs. 2 BGB bei der Festlegung der Ausgangsmiete auch die §§ 556d-556g BGB zu berücksichtigen. Anders als bei der Staffelmiete finden sie auf die weiteren Mietsteigerungen hingegen keine Anwendung mehr (s.a. § 11 Rdn. 40).
10) | Bub in Bub/Treier, II Rdn. 684d. |
11) | Börstinghaus, aaO., Rdn. 46. |
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