4. Rechte Dritter

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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Soll an den vom Mieter in die Mieträume eingebrachten Gegenständen ein Vermieterpfandrecht begründet werden, müssen diese im Eigentum des Mieters stehen und dürfen auch nicht mit vorrangigen Rechten Dritter belastet sein.

Praxistipp:

Eine Vertragsklausel, wonach alle in das Mietobjekt eingebrachten Sachen als Sachen des Mieters anzusehen sind, ist unwirksam, da das gesetzliche Vermieterpfandrecht nicht die Rechte Dritter beeinträchtigen kann.24)

Aber:

Praxistipp:

Dem Vermieter kommt zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute.25)

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter dem Vermieter mitteilt, dass er nicht Eigentümer der eingebrachten Gegenstände ist.26)


24)

Moeser, aaO., Rdn. 171; OLG Köln vom 07.05.1999 - 19 U 192/98, ZMR 1999, 819.

25)

BGH vom 03.03.2017 - V ZR 268/15, WuM 2017, 330.

26)

LG Osnabrück vom 07.02.2020 - 12 O 308/20, juris.

b) Dritteigentum

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