4. Rechtsfolgen

Autoren: Griebel/Wiek

a) Allgemeines

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Der Anspruch des Mieters geht auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis, nicht auch darauf, dass der Vermieter mit einem bestimmten, vom Mieter genannten Nachmieter ein neues Vertragsverhältnis eingeht.

b) Vermieter akzeptiert Nachmieter

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Akzeptiert der Vermieter den gestellten Nachmieter, kann der Mieter die Entlassung aus dem Mietvertrag ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem der Nachmieter zum Eintritt in das Mietverhältnis bereit ist. Der Nachmieter haftet ebenso wenig für Verbindlichkeiten des Vorgängers,21)

wie dieser für künftige Verbindlichkeiten des Nachmieters haftet.22)


21)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.1991 - 10 U 69/91, DWW 1992, 114.

22)

AG Kelheim, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 83/96, WuM 1998, 665.

c) Vermieter lehnt Nachmieter ab

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Ist der Vermieter zur Ablehnung des Nachmieters berechtigt, so besteht das Mietverhältnis fort, und der Mieter muss sich erneut um einen zumutbaren Nachmieter bemühen. Im Fall der unberechtigten Ablehnung hat der Vermieter den Mieter von weiteren Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freizustellen.23)

Das folgt aus seiner Schadensersatzpflicht.24)


23)

AG Köln, Urt. v. 06.05.1987 - 203 C 69/87, WuM 1988, 106.

24)