Autor: Emmert |
Abgesehen vom Fall der Zulassungsberufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO) ist die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur statthaft, wenn der Wert der Beschwer des Berufungsklägers (Rechtsmittelstreitwert) 600 € übersteigt. Auch hierfür gelten grundsätzlich die §§ 3 - 9 ZPO,1) wobei hier allerdings anders als beim Zuständigkeitsstreitwert bei nicht identischen Streitgegenständen Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind.2)
Eine unmittelbare Berechnung nach § 41 GKG ist unzulässig.3) Dies wird in der Instanzrechtsprechung häufig übersehen.4) Vielmehr ist bei Miet- oder Pachtverhältnissen, deren Bestand oder Dauer streitig ist, der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, höchstens jedoch der 25fache Jahresbetrag, maßgebend (§ 8 ZPO).5) Nach ständiger BGH-Rechtsprechung errechnet sich die Beschwer bei Räumungsstreitigkeiten über Wohnraum nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO), sofern es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich damit die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt.6)
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