4. Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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Die Annahme wird erst mit Zugang beim Antragenden wirksam. Sie kann nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Vielmehr hat sie entweder sofort oder jedenfalls binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 147 - 149 BGB. Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Daran ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist.26)


26)

BGH vom 24.02.2016 - XII ZR 5/15.

b) Ohne Fristsetzung

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Hat der Antragende keine Frist bestimmt, richtet sich die Rechtzeitigkeit der Annahme des Antrags nach § 147 BGB. Unter Anwesenden muss der Antrag sofort angenommen werden.

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Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, kann das Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB).

Zu berücksichtigende Kriterien dafür können sein:

- der Übersendungszeit an den Empfänger,

- dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit,

- die Zeit für die Übermittlung der Antwort.