4. Sachantrag

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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Zwar entscheidet das Gericht gem. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zum Erreichen des mit dem Antrag begehrten Ziels erforderlich sind, so dass an sich die Mitteilung des bloßen Rechtsschutzziels durch den Antragsteller ausreichen würde.7)

Allerdings entbindet dies den Antragsteller nicht von der Obliegenheit, seinen Antrag möglichst genau und sorgfältig zu formulieren. Zum einen kann das Gericht wegen § 308 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr zuerkennen, als beantragt wurde. Zum anderen läuft der Antragsteller Gefahr, nach § 92 ZPO mit einem Teil der Kosten belastet zu werden, wenn ein zu weit gefasster Antrag teilweise zurückgewiesen wird.8)

Praxistipp:

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Aus einem Verfügungsantrag sollte sich ergeben, dass lediglich eine vorläufige Regelung angestrebt wird, da andernfalls eine teilweise Zurückweisung droht.9)

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