Autoren: Thanner/Wiek |
Die Frist beginnt mit Vollendung des ersten Eigentumserwerbs, also mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten in die Dreijahresfrist ein, so dass für sie die Frist nicht neu zu laufen beginnt.24)
24) | BayObLG, RE v. 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81, WuM 1982, 46. |
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