4. Tierhaltung in der vermieteten Eigentumswohnung

Autor: Emmert

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Ist die Mietwohnung eine Eigentumswohnung (s.a. § 33 E), können sich auch Regelungen, die an sich nur zwischen den Wohnungseigentümern gelten, mittelbar auf den Mieter auswirken. Der Vermieter ist nämlich nicht berechtigt, dem Mieter im Rahmen des Mietvertrags mehr Rechte einzuräumen, als ihm selber als Eigentümer zustehen. Dies gilt auch für Tierhaltungsregelungen.

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Haben die Wohnungseigentümer keine Regelungen getroffen, ist jeder Eigentümer zur Haltung von Haustieren in seiner Wohnung berechtigt. Er kann daher auch seinem Mieter die Haustierhaltung gestatten. Dieses Recht besteht jedoch nicht schrankenlos. Auch ohne ausdrückliches Verbot ist der Eigentümer nur zur Haustierhaltung im üblichen Rahmen berechtigt, da er den Gebrauch seines Wohnungseigentums so ausüben muss, dass andere Eigentümer nicht über Gebühr belästigt werden. Aus dieser Einschränkung des § 14 Abs. 1 WEG folgt darüber hinaus, dass die Haltung gefährlicher Tiere generell unzulässig ist. Dies gilt auch für regelrechte Kampfhunde.

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