Autor: Emmert |
Die Umlage erst nach Abschluss des Mietvertrags anfallender Betriebskosten erfordert grundsätzlich eine Vereinbarung, die die Kosten der neu entstandenen Betriebskosten als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet und dem Vermieter überdies das Recht einräumt, diese auf den Mieter umzulegen.12) Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um grundsätzlich umlagefähige Kosten handelt.13) Im Einzelfall kann eine Umlage in enstprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 BGB erst nach entsprechender Vorankündigung in Textform zulässig sein.14) Darüber hinaus hat der Vermieter auch insoweit das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.15)
12) | BGH vom 27.09.2006 - VIII ZR 80/06, WuM 2006, |
13) | BGH, aaO. |
14) | LG München I vom 15.04.2021 - |
15) | BGH, aaO. |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|