4. Unwirksame Vorleistungsvereinbarungen

Autor: Emmert

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Ist die Vorausleistungsklausel unwirksam, ändert dies an der Wirksamkeit der Umlagevereinbarung nichts. Diese bleibt weiterhin gültig. Dies hat zur Folge, dass die auf den Mieter umgelegten Betriebskosten trotz Unwirksamkeit der Vorausleistungsklausel nicht als mit der Miete abgegolten anzusehen sind und vom Mieter weiterhin bezahlt werden müssen. Unklare Vorausleistungsvereinbarungen sind gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.33)

Zu berücksichtigen ist z.B. die Aufnahme centgenauer Einzelbeträge bei bestimmten Betriebskostenpositionen, die ebenso für eine beabsichtigte Vorauszahlungsvereinbarung sprechen kann wie die Vereinbarung einer Abrechnung trotz Verwendung des Begriffs "Pauschale".34) Ergibt jedoch auch die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, ist gem. § 305c Abs. 2 BGB von einer Pauschale auszugehen.35)