| Autor: Emmert |
Ist die Vorausleistungsklausel unwirksam, ändert dies an der Wirksamkeit der Umlagevereinbarung nichts. Diese bleibt weiterhin gültig. Dies hat zur Folge, dass die auf den Mieter umgelegten Betriebskosten trotz Unwirksamkeit der Vorausleistungsklausel nicht als mit der Miete abgegolten anzusehen sind und vom Mieter weiterhin bezahlt werden müssen. Unklare Vorausleistungsvereinbarungen sind gem. §§
| 33) | Lehmann-Richter, aaO., Rdn. 260 ff. |
| 34) | Lehmann-Richter, aaO., Rdn. 261; LG Berlin v. 15.03.2002 - |
| 35) | Lehmann-Richter, aaO., Rdn. 262; LG Wiesbaden v. 13.01.1986 - |
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