4. Verzinsung

Autor: Emmert

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Die Pflicht zur verzinslichen Anlage der als Barkaution gestellten Mietsicherheit ergibt sich aus § 551 Abs. 3 BGB. Die Verzinsungspflicht besteht bis zur Auflösung des Kautionskontos.41)

Ein Erwerber tritt nach § 566a Satz 1 BGB in alle Pflichten aus der Sicherungsabrede ein, so dass er - auch wenn er die Kaution nicht erhalten hat - die Sicherheit nebst Zinsen an den Mieter zurückzahlen muss.42) Nach vorheriger Mahnung kann der Mieter Verzugszinsen auf die Kaution verlangen.43) Legt der Vermieter die Kaution nicht gem. § 551 Abs. 3 BGB an, und zieht er stattdessen Spekulationszinsen, kann der Mieter diesen Betrag nicht als Schadensersatz verlangen.44)