4. Wucher

Autor: Emmert

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Wucher i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB setzt zum einen ebenfalls das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Daneben muss der Begünstigte eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Benachteiligten ausbeuten.

a) Zwangslage

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Eine Zwangslage i.S.d. § 138 BGB ist nur zu bejahen, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingendes Bedürfnis nach Geld- oder wie hier - nach Sachleistungen besteht.23)

Erforderlich, aber ausreichend ist, dass dem Betroffenen erhebliche Nachteile drohen.24) Eine solche Zwangslage kann auch dann vorliegen, wenn der Betroffene zur Aufnahme eines Geschäftsbetriebs dringend auf Gewerberäume angewiesen ist.25) Dies setzt aber voraus, dass er bei Vertragsschluss nicht in der Lage war, andere geeignete Räume zu einem günstigeren Preis anzumieten.26)


23)

Grüneberg/Ellenberger, § 138 Rdn. 70.

24)

BGH vom 08.02.1994 - XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275.

25)

KG vom 27.06.2001 - 8 U 43/01, GE 2002, 1559.

26)

KG vom 06.10.2003 - 8 U 289/02, KGR 2004, 128.

b) Unerfahrenheit

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