4. Zwischenablesung bei Mieterwechsel

Autor: Emmert

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Beim Auszug eines Mieters während der Heizperiode schreibt § 9b Abs. 1 HeizkV eine Zwischenablesung vor. Die dabei anfallenden Kosten sind keine Betriebskosten i.S.d. BetrKV, sondern Verwaltungskosten,19)

die vom Vermieter zu tragen sind, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich eine Umlage auf den Mieter vereinbart wurde.

Praxistipp:

Voraussetzung ist aber eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien; eine formularvertragliche Regelung benachteiligt den Mieter unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.20)

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Der Mieter hat gem. § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung. Die Abrechnung muss auch nach einem Mieterwechsel gegenüber dem ausgezogenen Mieter erst mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung erfolgen.


19)

BGH vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07, WuM 2008, 85.

20)

vom 05.09.2019 - , WuM 2019, .