5. Abwendungsrecht des Vermieters, § 552 Abs. 1 BGB

Autor: Emmert

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Eine Übernahmepflicht des Vermieters besteht nicht. Vielmehr unterliegt es seinem freien Ermessen, ob er von der Abwendungsbefugnis Gebrauch macht.21)

Der Mieter kann die Übernahme der Einrichtung also nicht erzwingen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter mit den Einrichtungen ausdrücklich einverstanden war oder diese zumindest geduldet hat22) oder wenn er die Räume samt Einbauten weitervermietet hat, nachdem er vergeblich die Beseitigung der Einrichtungen gefordert hat.23)

Der Vermieter übt die Abwendungsbefugnis aus, indem er eine angemessene Entschädigung anbietet. Das KG verlangt, dass die Entschädigung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise (tatsächlich) angeboten werden muss, da sich der Mieter nicht mit einem Versprechen zufriedengeben müsse, dessen Erfüllung letztlich ungewiss sei.24)

Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, obwohl sie in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann, wenn Uneinigkeit über die Höhe der Entschädigung besteht und die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu Zeitverzögerungen und damit zu Nutzungsausfall führt.25)