5. Aufnahme von Familienangehörigen und Betreuungspersonen
Autoren: Griebel/Wiek
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Nach § 1093 Abs. 1BGB berechtigt das Wohnungsrecht nur zur persönlichen Benutzung des Gebäudes oder eines Gebäudeteils unter Ausschluss des Eigentümers. Von diesem Wohnzweck ist die vorübergehende Aufnahme von Besuch mit umfasst. Darüber hinaus kann der Berechtigte gem. § 1093 Abs. 2BGB seine Familie und Betreuungspersonen auf Dauer in die Wohnung aufnehmen. Familienangehöriger ist auch der Partner einer dauerhaften nichtehelichen (heterosexuellen) Lebensgemeinschaft14)
BGH, Urt. v. 07.05.1982 - V ZR 58/81, BGHZ 84, 36 = NJW 1982, 1868.
und gem. § 11LPartG auch der (gleichgeschlechtliche) Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Unter die Betreuungspersonen fallen die für den Wohnberechtigten oder seine Familie zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen. Aufnahme bedeutet Mitbenutzung, nicht aber Überlassung zum alleinigen Gebrauch. Beim Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim kann aber ein in die Wohnung bereits aufgenommener Familienangehöriger dort wohnen bleiben.15)
OLG Oldenburg, Urt. v. 11.01.1994 - 5 U 117/93, NJW-RR 1994, 467, 468 = ZMR 1994, 159; Kroll, Das dingliche Wohnungsrecht im Verhältnis zum Mietrecht [PiG 68], 2004, S. 35 f.
Der Familienangehörige muss aber weichen, wenn durch den Wegzug des Wohnberechtigten das Wohnungsrecht erlischt (s.u. § 3 Rdn. 44).
14)
BGH, Urt. v. 07.05.1982 - V ZR 58/81, BGHZ 84, 36 = NJW 1982, 1868.
15)
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