5. Ausschluss des Vorkaufsrechts

Autor: Emmert

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Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, soweit es sich um Wohnraum handelt, der von der Anwendung bestimmter Wohnraum(schutz)vorschriften (§ 549 Abs. 2 und 3 BGB) ausgenommen ist.48)

Weiterhin besteht das Vorkaufsrecht nicht, wenn die Mietwohnung verkauft wird (§  Abs.  Satz 2 ). Dabei ist es unerheblich, ob der Verkäufer oder der privilegierte Personenkreis selbst im konkreten Fall Eigenbedarf geltend machen könnte oder nicht. Das Vorkaufsrecht ist gem. §  weiterhin ausgeschlossen, wenn der Verkauf der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Schließlich soll der Vorkaufsberechtigte mit der Ausübung des ihm an sich zustehenden Vorkaufsrechts ausgeschlossen sein, wenn die Ausübung wäre, weil der Vorkaufsberechtigte z.B. ersichtlich wirtschaftlich gar nicht in der Lage ist, in den Kaufvertrag einzutreten und diesen zu erfüllen.