Autor: Emmert |
§ 555e Abs. 1 BGB gibt dem Mieter das Recht, ungeachtet der bisherigen Vertragsdauer oder einer etwaigen Befristung, das Mietverhältnis außerordentlich befristet zu kündigen. Hiervon zu unterscheiden ist das weitere Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 561 BGB, sofern der Vermieter aufgrund der Modernisierung eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verlangt.
Bei Bagatellmaßnahmen i.S.v. § 555c Abs. 3 BGB ist das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen (§ 555e Abs. 2 BGB).
Das Sonderkündigungsrecht hängt nach ganz h.M. nicht von der Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung und einer daraus resultierenden Duldungspflicht des Mieters ab.1) Der Mieter kann daher auch kündigen, wenn die Modernisierungsankündigung nicht den Anforderungen des § 555c BGB entspricht oder überhaupt nicht erfolgt ist.
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