5. Darlegungs- und Beweislast

Autor: Emmert

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Der Mieter muss zunächst darlegen und beweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat.22)

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Verlangt der Mieter von dem Erwerber eines vor dem 01.09.2001 veräußerten Grundstücks die Rückgewähr einer an den früheren Vermieter geleisteten Kaution, so trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Sicherheit dem Erwerber ausgehändigt worden ist.23)

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Der Vermieter muss die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich möglicherweise eine Verlängerung der angemessenen Überlegungsfrist nach Beendigung des Mietvertrags ergeben kann.24)

Gleiches gilt für von ihm zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen.25)

Praxistipp:

Ist streitig, ob eine unbestritten geleistete Kaution zurückgezahlt wurde, hat der Vermieter die Rückzahlung darzulegen und zu beweisen.26)


22)

KG v. 21.08.2003 - 12 U 10/02, WuM 2004, 33.

23)

BGH v. 16.11.2005 - XII ZR 124/03, NZM 2006, 179; BGH v. 28.09.2005 - VIII ZR 372/04, WuM 2005, 718.

24)

Emmerich in Bub/Treier, V Rdn. 427.

25)

Flatow in Schmidt-Futterer, § 551 Rdn. 95; BGH v. 24.07.2019 - VIII ZR 141/17, NZM 2009, 754.

26)