Autor: Emmert |
Selbst wenn der Vermieter berechtigt ist, allein oder mit Dritten die Wohnung zu betreten, kann er dieses Recht nicht beliebig ausüben. Die Ausübung unterliegt zunächst einer zeitlichen Einschränkung. Die Zutrittshäufigkeit hängt vom konkreten Anlass ab. Steht der Informationszweck im Vordergrund, weil dem Vermieter etwa Mängel gemeldet wurden oder er sich von deren ordnungsgemäßer Beseitigung vergewissern will, hat er seinen Informationsbedarf möglichst in einem einzigen Besichtigungstermin zu befriedigen.14) Der Vermieter hat dabei aber Rücksicht auf die Belange des Mieters zu nehmen und insbesondere dessen Berufstätigkeit zu beachten.15)
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