5. Klagebegründung

Autor: Emmert

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Zur Begründung der Klage kann nicht lediglich auf die Kündigung Bezug genommen und deren Inhalt zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht werden. Vielmehr muss der zur Kündigung führende Sachverhalt detailliert vorgetragen werden.1)

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Nachdem eine dem § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB vergleichbare Regelung in § 569 Abs. 4 BGB fehlt, kann der Vermieter bei einer fristlosen Kündigung die vorprozessual ausgesprochene Kündigung im Prozess auch auf solche Gründe stützen, die in dem Kündigungsschreiben nicht genannt waren.2)

Dies gilt unabhängig davon, ob diese zusätzlichen Gründe bei Ausspruch der Kündigung schon gegeben waren. Ausnahmsweise kann der Vermieter hieran jedoch nach § 242 BGB gehindert sein, wenn er beim Mieter die berechtigte Erwartung geweckt hat, trotz eines bestimmten Vertragsverstoßes das Mietverhältnis nicht zu beenden.3)

Praxistipp:

Gleichwohl empfiehlt es sich, in der Klageschrift wegen der weiteren Gründe vorsorglich erneut eine fristlose (hilfsweise ordentliche) Kündigung zu erklären.

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