5. Kündigung bei Vermieterwechsel

Autoren: Thanner/Wiek

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Der Erwerber des Grundstücks kann erst nach seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer wirksam die Kündigung erklären. Das Kündigungsrecht ist nicht abtretbar. Zwar kann der Veräußerer den Erwerber zum Ausspruch der Kündigung ermächtigen (s.o. § 24 Rdn. 11). Jedoch enthält die Verrechnungsklausel des Kaufvertrags eine solche Ermächtigung oder Einwilligung zur Kündigung nicht.31)

- Hat der Veräußerer bereits wirksam gekündigt, so geht der entstandene Räumungsanspruch auf den Erwerber über. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kündigungsgrund an die Person des (bisherigen) Vermieters geknüpft ist, wie z.B. bei Eigenbedarf, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, oder bei dem Interesse an einer wirtschaftlichen Verwertung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.32)

Nur wenn der Veräußerer einen objektbezogenen Kündigungsgrund geltend gemacht hat (Abriss, Sanierung), den der Erwerber weiterverfolgen will, tritt er in das Abwicklungsverhältnis ein.33) Anderenfalls wird die Kündigung wirkungslos. Will der Erwerber eigene Beendigungsinteressen geltend machen, so muss er nach erfolgtem Eigentümerwechsel erneut kündigen.34)