Autor: Emmert |
Erkennt der Mieter einen Mangel erst nach Vertragsschluss, und zahlt er trotz Kenntnis des Mangels die Miete über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos in voller Höhe weiter, fällt dies unter die Regelung des § 536c BGB (Mängelanzeige).24) Unterlässt der Mieter die Anzeige, kann er seine Gewährleistungsrechte grundsätzlich so lange nicht geltend machen, bis die Mängelanzeige erfolgt ist.25) Schließlich ist er in einem solchen Fall mit der Rückforderung der vorbehaltlos gezahlten Miete gem. § 814 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Mietzahlung tatsächlich in Kenntnis der zur Mietminderung berechtigenden Umstände erfolgt (zu den Ausnahmen s.a. § 21 Rdn. 91 ff.).
Darüber hinaus kann die vorbehaltlose Zahlung der Miete trotz Kenntnis des Mangels und Mangelanzeige jedoch zur Verwirkung des Minderungsrechts führen (s.u. ).
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