4. Art des Energieausweises

Autor: Emmert

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Nach § 79 Abs. 1 Satz 3 GEG sind Energieausweise entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs eines Gebäudes (Energiebedarfsausweis, § 81 GEG) oder auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis, § 82 GEG) zu erstellen.

a) Energiebedarfsausweis, § 81 GEG

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Wie sich aus der Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 8 GEG ergibt, wird der Energiebedarfsausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt. § 81 regelt die Einzelheiten der Ausstellung, insbesondere die der Ausstellung zu Grunde zu legenden Berechnungen nach §§ 15, 16 GEG für Wohngebäude und §§ 18, 19 GEG für Nichtwohngebäude. Berücksichtigt wird hiernach der Jahresprimärenergiebedarf des Gebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung sowie der bauliche Wärmeschutz.

b) Energieverbrauchsausweis, § 82 GEG.

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