5. Renovierungsklausel für teilrenovierte Wohnung

Autoren: Özdemir/Wiek

a) Keine geltungserhaltende Reduktion

73

Die Unwirksamkeit einer ausgleichslosen Renovierungsklausel für eine unrenovierte Wohnung kann nicht auf unrenoviert überlassene Wohnungsteile beschränkt werden, wenn andere Wohnungsteile bei Übergabe renoviert waren. Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klausel scheitert schon am Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.84)

An die Stelle der unzulässigen Klausel tritt die dispositive gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dem Vermieter die Instandhaltung auferlegt.85) Ob die Renovierungsklausel überhaupt auf renovierte Teile der Wohnung beschränkt werden kann, hat der BGH offengelassen.86)