5. Scheitern der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Autor: Emmert

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Scheitert die Ehe oder Lebenspartnerschaft, kann die Trennung auch Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben, sofern beide Partner Vertragsparteien des Mietverhältnisses sind.

a) Vermieter

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Sind die sich trennenden Partner gemeinsam Vermieter, ändert die Trennung zunächst nichts an der Vertragsstellung. Dies geschieht erst, sobald das bislang gemeinsame Eigentum an den vermieteten Räumen aufgrund der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung der Ehe oder der Aufhebung der Lebensgemeinschaft auf einen der beiden Partner oder auf einen Dritten übertragen wird. In diesem Fall tritt der Erwerber als neuer Vermieter in das Mietverhältnis ein.

b) Mieter

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Gravierender wirkt sich das Scheitern der Beziehung auf Mieterseite aus. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem bloßen Getrenntleben und der regelrechten Scheidung der Ehe bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Grundsätzlich gilt aber, dass die Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft allein noch nicht in den Bestand des Mietverhältnisses eingreift. Insbesondere haftet der im Rahmen der Trennung ausziehende Ehegatte oder Lebensgefährte weiterhin aus dem Mietvertrag, soweit er Mieter ist.40)

aa) Getrenntleben

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