5. Sonderkündigungsrecht des Erstehers

Autor: Griebel

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Der Zuschlagsbeschluss ist ein Herausgabetitel, auf dessen Grundlage vom Ersteher gegen den unmittelbaren Besitzer - z.B. den bisherigen Eigentümer und seine Familienangehörigen - die Räumungsvollstreckung betrieben werden kann. Nicht als Räumungstitel verwendbar ist der Zuschlagsbeschluss wegen des bloß mittelbaren Mieterbesitzes bei bestehenden Mietverhältnissen. Diese können - und müssen ggf. - gekündigt werden. Räumungsansprüche gegen Mieter und/oder deren Untermieter sind also nach den allgemeinen Regeln durchzusetzen (ggf. Räumungsklage).

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§ 57a ZVG gibt einem Ersteher von Mieträumen ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Räumlichkeiten dem Mieter vor der Versteigerung bereits überlassen war. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch dann, wenn ein versteigertes Wohnungseigentum Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und insgesamt für einen einheitlichen Zweck vermieteten Objekts ist.13)

Bei kollusivem Zusammenwirken von Vermieter und Erwerber kann die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechts u.U. rechtsmissbräuchlich sein.14)

Das Sonderkündigungsrecht gilt dagegen gem. § 183 ZVG nicht für den Erwerb durch Teilungsversteigerung.

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