Autor: Emmert |
Eine Durchsetzung der Sicherungsanordnung mit Zwangsmitteln durch Parteivollstreckung ist nicht vorgesehen.45) Insbesondere stellt der Beschluss über den Erlass der Sicherungsanordnung keinen vollstreckbaren Titel dar, mit dem der Kläger gegen den Beklagten die Zwangsvollstreckung betreiben könnte.
Die Nichtbefolgung ist aber nicht sanktionslos. Vielmehr kann der Gläubiger in Wohnraummietsachen dann nach § 940a Abs. 3 ZPO vorgehen und beantragen, die Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen.46)
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|