5. Verzinsung

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Barkaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht gilt für Jugend- und Studentenwohnheime, § 551 Abs. 4 BGB. Der Vermieter ist berechtigt,88)

jedoch nicht verpflichtet,89) die Kaution zu höheren Zinsen anzulegen.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift stehen die Zinsen, worunter auch die Zinseszinsen fallen,90)

dem Mieter zu. Während der Mietzeit erhöhen die Zinsen gemäß Satz 3 die Sicherheit. Es mindert die Kaution und damit den Anspruch des Mieters auch, wenn auf dem Kautionskonto sogenannte Negativzinsen anfallen, die auch als Verwahrentgelte zwischen Bank und Vermieter vereinbart sein können.

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Hat der Vermieter eine höher verzinsliche Anlageform gewählt, so steht dem Mieter der gesamte Zinsertrag zu, nicht etwa nur der übliche Sparzins.91)

Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter gesetzeswidrig mit der Kaution spekuliert und hierbei Zinsgewinne erzielt.92)

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