5. Wärmecontracting und Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB

Autor: Emmert

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Noch ungeklärt ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Umstellung auf Wärmecontracting bei Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB insbesondere bei der Bewertung des Wohnwertmerkmals "Ausstattung" zu berücksichtigen ist. Zwar bleibt die Wohnung technisch gesehen zentral beheizt, allerdings kommt der Mieter im Fall der Vollumlage der Wärmelieferungskosten auch für die Kosten der Anschaffung, Instandhaltung und Erneuerung der Anlage auf. Insoweit stellt der Vermieter lediglich noch eine beheizbare Wohnung zur Verfügung.50)

Allerdings muss sich der Mieter hier die technischen Grundlagen für die Beheizung der Wohnung nicht z.B. wie beim Kauf von Öfen oder Elektroheizkörpern selbst beschaffen, sondern findet diese bei Anmietung der Wohnung vor. Es wird daher die Auffassung vertreten, die Wohnung hinsichtlich ihrer Ausstattung zwar als zentral beheizt zu qualifizieren, den Umstand, dass sie im Wärmecontractingmodell beheizt wird, jedoch durch einen deutlichen Abschlag bei der sich hieraus ergebenden ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen.51) Diese Auffassung wird inzwischen auch in der Rechtsprechung vertreten.52)


50)

Langenberg, WUM 2004, 379; Pfeifer, DWW 1996, 356.

51)