5. Weitere Anträge

Autor: Emmert

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Es empfiehlt sich, neben dem Sachantrag weitere Anträge zu stellen.

a) Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

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Gemäß § 937 Abs. 2 ZPO kann die einstweilige Verfügung in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen. Der Antragsteller sollte daher weiterhin beantragen, dass wegen der besonderen Dringlichkeit eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergeht und hilfsweise, dass umgehend Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird.24)

Praxistipp:

Der Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist durch Vortrag einer besonderen, über den Verfügungsgrund hinausgehenden Dringlichkeit zu begründen.


24)

Hinz, WuM 2005, 615, 616.

b) Antrag auf Ordnungsgeld und Ordnungshaft

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