Autor: Emmert |
Es empfiehlt sich, neben dem Sachantrag weitere Anträge zu stellen.
Gemäß § 937 Abs. 2 ZPO kann die einstweilige Verfügung in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen. Der Antragsteller sollte daher weiterhin beantragen, dass wegen der besonderen Dringlichkeit eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergeht und hilfsweise, dass umgehend Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird.24)
24) | Hinz, WuM 2005, |
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