5. Wirkungen des Widerspruchs

Autoren: Thanner/Wiek

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Ergibt die Interessenabwägung ein Übergewicht der Härtegründe auf Mieterseite, so ist das Mietverhältnis unbefristet oder befristet, unter gleichen oder veränderten Bedingungen fortzusetzen (§ 574a BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.58)

Kommt es nicht zu einer Einigung der Vertragsparteien gem. § 574a Abs. 1 BGB, so bestimmt das Gericht, ob, wie lange und zu welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird durch Urteil (§ 574a Abs. 2 BGB). Bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung befindet sich das Mietverhältnis in einem Schwebezustand.59)

Die beiderseitigen vertraglichen Pflichten sind weiter zu erfüllen.60) Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, insbesondere die ortsübliche Miete, kann der Vermieter einstweilen nicht stellen, solange nicht wegen Ablehnung der Vertragsfortsetzung feststeht, dass das Mietverhältnis rückwirkend auf den Ablauf der Kündigungsfrist beendet wurde.

a) Dauer der Fortsetzung

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