5. Zubehör

Autor: Emmert

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Hat der Vermieter die Mietsache mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet, gilt dieses Zubehör im Zweifel gem. § 311c BGB als mitvermietet.17)

Befindet sich derartiges Zubehör (Herd, Kühlschrank, Öfen, Einbauschränke) bei Anmietung in den Räumen, ist es in den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mit einbezogen. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht liegt daher beim Vermieter,18) wobei es nicht darauf ankommt, ob dieses Zubehör vom Vormieter stammt oder vom Vermieter überlassen wird. Es genügt, wenn es vom Vermieter dem Mieter bei Anmietung kommentarlos überlassen wurde. Will der Vermieter dies vermeiden, muss er entweder dafür sorgen, dass der Vormieter im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB von ihm eingebrachte Gegenstände oder Einrichtungen entfernt, oder er weist im Vertrag ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Gegenstände nicht mitvermietet sind. Im Übrigen soll der Mieter nur ausnahmsweise einen Anspruch darauf haben, anstelle der vermieteten Einbauküche eigene Möbel einzubringen.19)

Praxistipp: