6. Andere Vereinbarungen mit Sicherungszweck

Autoren: Griebel/Wiek

a) Haftpflichtversicherungsklausel

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Über die Vereinbarung klassischer Mietsicherheiten hinaus können die Parteien grundsätzlich weitere Vereinbarungen mit Sicherungszweck treffen. Hierzu gehört z.B. die bei Mietvertragsabschluss eingegangene Verpflichtung des Mieters, eine Privathaftpflicht- oder Hausratversicherung abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu unterhalten sowie dem Vermieter ggf. die dem Mieter im Versicherungsfall gegen die Versicherung zustehenden Ansprüche abzutreten. Hierbei handelt es sich nicht um Sicherheiten im eigentlichen Sinn. Sofern diese Vereinbarungen im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen getroffen werden, ist seinem Sinn nach § 551 BGB dennoch auf sie anzuwenden.46)

Darüber hinaus verstoßen entsprechende Vereinbarungen bei Formularmietverträgen regelmäßig gegen §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB.47)

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Davon zu unterscheiden ist die zulässige Verpflichtung des Mieters zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Absicherung von Schäden im Zusammenhang mit einer über den normalen Wohngebrauch hinausgehenden beabsichtigten Nutzung der Mietsache, z.B. dem Anbringen einer Parabolantenne an der Hauswand etc.48)