6. Angemessenheit der Entschädigung

Autor: Emmert

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Maßgeblich ist der Wert, den der Vermieter erhält.29)

Zugrunde zu legen ist der Wert zur Zeit der Anschaffung abzüglich eines Abschlags für die bisherige Abnutzung, der wiederum nach der technischen Lebensdauer auszurichten ist.30) Mängel der Einrichtung sind bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen; Gewährleistungsrechte kann der Vermieter hinterher nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die Mängel arglistig verschwiegen.31)

Ersparte Kosten für die Wegnahme der Einrichtung und für die Wiederherstellung des früheren Zustands muss sich der Mieter nicht anrechnen lassen. Denn der Grund für die Entschädigungszahlung ist darin zu sehen, dass der Vermieter die Beseitigung der Einrichtung gerade nicht wünscht, sondern sie vielmehr übernehmen möchte, und zwar i.d.R. deshalb, weil sie für die Mietsache vorteilhaft ist und den Mietwert steigert. Da es dem Vermieter freisteht, die Beseitigung zu fordern (und zwar selbst dann, wenn er seinerzeit mit der Einrichtung einverstanden war), wird ihm die Einrichtung nicht aufgedrängt, so dass es nicht angemessen wäre, ihn in Höhe der ersparten Beseitigungskosten profitieren zu lassen.32)