Autor: Griebel |
Eine vorformulierte Klausel oder eine Individualvereinbarung, die die Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausschließen, sind gem. § 119 InsO unwirksam.1) Der Vermieter kann sich nicht ausbedingen, für diesen Fall fristlos oder fristgemäß kündigen zu können. Überdies liegt ggf. auch ein Verstoß gegen § 569 Abs. 5, § 573 Abs. 4 BGB vor.
1) | MK-InsO/Eckert, § 109 Rdn. 76-78. |
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