6. Bezugnahme auf andere Erklärungen

Autoren: Thanner/Wiek

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Grundsätzlich müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben genannt sein. Die Kündigungserklärung muss die Kündigungsgründe auch dann enthalten, wenn der Vermieter den Mieter hierüber schon vorher unterrichtet hatte oder wenn dem Mieter die Gründe sonst wie bekannt sind.58)

Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem Mieter mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden oder ob sie in einem Vorprozess geltend gemacht worden waren.59) Der Kernsachverhalt, auf den die Kündigung gestützt wird, muss immer schriftlich begründet werden. Für Begleitumstände, die für die Beurteilung der Kündigung bedeutsam sein können, reicht es aus, wenn sie dem Mieter auf andere Weise bereits bekannt sind.60)