6. Darlegungs- und Beweislast bei einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

Autoren: Thanner/Wiek

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Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts aus § 569 Abs. 1 BGB muss der Mieter darlegen und beweisen. Die Frage, ob ein bestimmter Wohnungsbestand im konkreten Fall zu Gesundheitsschäden führt, kann i.d.R. nur von einem medizinischen Sachverständigen mit der in einem Gerichtsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit beantwortet werden.24)

Kommt ein Wegfall des Kündigungsrechts in Betracht, weil der Mieter den gesundheitsgefährdenden Zustand durch verstärktes Lüften und Heizen hätte verhindern können, so muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass er den Mieter auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.25)


24)

LG Mannheim, Urt. v. 25.11.1987 - 4 S 8/87, WuM 1988, 360.

25)

LG Oldenburg, Urt. v. 07.10.1999 - 9 S 731/99, ZMR 2000, 100.