6. Die Kaution während der Mietzeit

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Vermieter ist berechtigt, zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis bereits während der Mietzeit auf die Kaution zuzugreifen.98)

Allerdings ist ein derartiger Zugriff nach der Kautionsabrede, die sich im Zweifel vor Ablauf der Mietzeit nur auf die Sicherung unbestrittener Ansprüche bezieht, nur statthaft, wenn die Forderung des Vermieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist99) oder aber ihre Befriedigung auch im Interesse des Mieters liegt.100) Eine Vereinbarung, dass der Vermieter die Kaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen kann, verstößt gegen § 551 Abs. 4 BGB.101) Sie widerspricht dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution.102)

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