6. Informationspflicht nach § 6a Abs. 5 HeizkV

Autor: Emmert

a) Erforderliche Angaben

279

Beruht die Abrechnung nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern, muss sie gem. §  6a Abs.  5 HeizkV mindestens die Informationen gem. §  6a Abs.  2, Nr. 2 und 3 HeizkV enthalten, also

- einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und

- einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

Dies betrifft die Fälle des §  9a HeizkV und die Ausnahmen gem. §  11 HeizkV.30)

"Enthalten" i.S.v. §  6a Abs.  5 HeizkV bedeutet, dass die Informationen in der Abrechnung selbst mitgeteilt werden müssen; eine bloße gesonderte Zugänglichmachung wie in §  6a Abs.  3 HeizkV reicht nicht aus.

30)

BR-Drucks. 643/21, S. 22.