6. Informationspflicht nach § 6a Abs. 5 HeizkV

Autor: Emmert

a) Erforderliche Angaben

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Beruht die Abrechnung nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern, muss sie gem. § 6a Abs. 5 HeizkV mindestens die Informationen gem. § 6a Abs. 2, Nr. 2 und 3 HeizkV enthalten, also

- einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und

- einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

Dies betrifft die Fälle des § 9a HeizkV und die Ausnahmen gem. § 11 HeizkV.30)

"Enthalten" i.S.v. § 6a Abs. 5 HeizkV bedeutet, dass die Informationen in der Abrechnung selbst mitgeteilt werden müssen; eine bloße gesonderte Zugänglichmachung wie in § 6a Abs. 3 HeizkV reicht nicht aus.


30)

BR-Drucks. 643/21, S. 22.