Autor: Emmert |
Beruht die Abrechnung nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern, muss sie gem. § 6a Abs. 5 HeizkV mindestens die Informationen gem. § 6a Abs. 2, Nr. 2 und 3 HeizkV enthalten, also
- einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und |
- einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie. |
Dies betrifft die Fälle des § 9a HeizkV und die Ausnahmen gem. § 11 HeizkV.30)
"Enthalten" i.S.v. § 6a Abs. 5 HeizkV bedeutet, dass die Informationen in der Abrechnung selbst mitgeteilt werden müssen; eine bloße gesonderte Zugänglichmachung wie in § 6a Abs. 3 HeizkV reicht nicht aus.
30) | BR-Drucks. 643/21, S. 22. |
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