Autor: Emmert |
Bei Zusammentreffen des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 Abs. 1 BGB und einem dinglichen Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB stellt sich die Frage nach dem Vorrang. In der Literatur wird überwiegend davon ausgegangen, dass gesetzliche Vorkaufsrechte und namentlich das Mietervorkaufsrecht Vorrang vor dinglichen Vorkaufsrechten haben.51) Nach anderer Ansicht soll Letzteres nur gelten, wenn das dingliche Vorkaufsrecht nach Abschluss des Mietvertrags bestellt wurde, anderenfalls soll das dingliche Vorkaufsrecht Vorrang haben.52)
Die Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
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