6. Konkurrierende Vorkaufsrechte

Autor: Emmert

a) Allgemein

53a

Bei Zusammentreffen des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 Abs. 1 BGB und einem dinglichen Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB stellt sich die Frage nach dem Vorrang. In der Literatur wird überwiegend davon ausgegangen, dass gesetzliche Vorkaufsrechte und namentlich das Mietervorkaufsrecht Vorrang vor dinglichen Vorkaufsrechten haben.51)

Nach anderer Ansicht soll Letzteres nur gelten, wenn das dingliche Vorkaufsrecht nach Abschluss des Mietvertrags bestellt wurde, anderenfalls soll das dingliche Vorkaufsrecht Vorrang haben.52)

Die Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Praxistipp:

Für den Sonderfall der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts für einen Familienangehörigen des Vermieters nimmt der BGH53)

jedoch einen Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters an, was auch dann gilt, wenn das dingliche Vorkaufsrecht erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter eingetragen wurde.