6. Probleme der Kündigungsbefugnis nach Aufteilung in Wohnungseigentum

Autoren: Thanner/Wiek

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Wird die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt, und ist zusammen mit der Wohnung ein Boden- oder Kellerraum vermietet, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht, so treten nach dem Wortlaut des § 566 Abs. 1 BGB hinsichtlich dieses Nebenraums sämtliche Wohnungseigentümer in das Mietverhältnis ein. In einer derartigen Situation ist es in der Rechtsprechung wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses für erforderlich gehalten worden, dass an einer Kündigung des Mietverhältnisses alle Wohnungseigentümer als Miteigentümer der gemeinschaftlichen Nebenraumfläche an der Kündigung mitwirken.37)

Diese gemeinhin als "" bezeichnete Rechtsfolge kann jetzt nach dem Beschluss des BGH vom 28.04.1999 nicht mehr eintreten. Der BGH will in derartigen Fällen §  Abs.  nur eingeschränkt anwenden mit der Folge, dass der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung alleiniger Vermieter wird, auch wenn ein mitvermieteter Nebenraum nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht. Eine von ihm (allein) ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses ist also nicht deshalb unwirksam, weil er nicht alleiniger Eigentümer der Nebenraumfläche geworden ist.