6. Überlassung an Dritte

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Berechtigte kann nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen nur übertragen, wenn die Überlassung gestattet ist. Die Gestattung des Eigentümers ändert den Inhalt des Wohnungsrechts mit dinglicher Wirkung ab, wenn sie nach §§ 877, 873 BGB vereinbart und ins Grundbuch eingetragen wird.16)

Für die Eintragung genügt nach § 874 BGB die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung,17) wenn die Gestattung bereits bei der Bestellung des Wohnungsrechts vereinbart ist. Ist die Gestattung des Eigentümers auf diese Weise zum Inhalt des Wohnungsrechts gemacht worden, so wirkt sie auch gegenüber einem Rechtsnachfolger des Eigentümers. War bei der Bestellung des Wohnungsrechts eine Gestattung noch nicht vereinbart, so kann der Berechtigte später ausnahmsweise einen Anspruch gegen den Eigentümer aus §  haben, eine Vermietung an einen Dritten zu gestatten. Das setzt voraus, dass nach Art und Lage der Wohnung - so etwa in einem größeren Mietshaus, nicht aber in einem Ein- oder Zweifamilienhaus - keine Beeinträchtigungen des Eigentümers durch eine Vermietung zu befürchten sind, und darüber hinaus der Berechtigte in einer Notlage auf die Mieteinnahmen dringend angewiesen ist, um etwa die Heimkosten bei einem notwendigen Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim aufzubringen.