6. Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, § 555b Nr. 5 BGB

Autor: Emmert

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Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die zwar keine für den Mieter unmittelbar eintretende Gebrauchswerterhöhung herbeiführen, die aber die allgemeinen Wohnverhältnisse in der Gesamtanlage nachhaltig verbessern (zu den Einzelheiten sehen Sie bitte die tabellarische Rechtsprechungsübersicht "ABC der Modernisierungsmaßnahmen" [§ 19 Rdn. 42 ]). Es handelt sich also um Maßnahmen, die das gesamte Anwesen betreffen, ohne dass der einzelne Mieter hiervon einen direkten Nutzen haben muss. Bloße Gebäudewerterhöhungen bleiben aber außer Betracht.

Beispiele:

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Hierzu gehört die Anlage von

Kinderspielplätzen,

Kfz-Stellplätzen,

Grünanlagen

oder aber die Errichtung weiterer Gemeinschaftsanlagen, wie z.B.

Wasch- und Trockenräume,

Hobbykeller oder eine

Gemeinschaftsantenne.