6. Verjährung

Autor: Emmert

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Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren gem. § 548 Abs. 1 BGB binnen sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache.

Der kurzen Verjährung unterfallen auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, wenn der Mieter vertragsgemäß zum Umbau berechtigt, aber bei Vertragsende zum Rückbau verpflichtet war.49)

Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn der Mangel erst später erkennbar wird oder der Schaden daraus resultiert, dass die Mietsache in nicht vertragsgemäß geräumtem Zustand zurückgegeben wird.50)

Die gegenteilige Auffassung51) überzeugt nicht. Denn § 548 Abs. 1 BGB will die Abwicklung möglichst aller vermieterseitigen Ansprüche binnen kurzer Frist nach Rückgabe ermöglichen, gleich aus welchem Rechtsgrund, solange nur die Ansprüche vom Zustand der Mietsache bei Rückgabe abhängen. Auch wenn bei Hinterlassung von Sachen oder Tieren eine Substanzbeeinträchtigung der Mietsache unterbleibt, so hat doch der Vermieter wie bei Beschädigungen die Möglichkeit, den Mangel sogleich festzustellen.


49)