6. Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses

Autoren: Thanner/Wiek

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Nach § 574c Abs. 1 BGB kann, falls das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Fortsetzung über den Beendigungszeitpunkt hinaus verlangen. Die Regelung ist wenig praxisrelevant, so dass die Expertenkommission Wohnungspolitik die Streichung des bisherigen § 556c BGB vorgeschlagen hatte. Letztlich erschöpft sich der Regelungsgehalt der Vorschrift in der Klarstellung, dass das Widerspruchsrecht u.U. mehrfach nacheinander zur Anwendung gelangen kann.

Eine wiederholte Vertragsfortsetzung kommt z.B. in Betracht, wenn die Zeit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum trotz ausreichender Bemühungen des Mieters nicht ausgereicht hat, oder wenn sich der Bau des Eigenheims des Mieters aus nicht vorhersehbaren und vom Mieter nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat.65)